Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 12

§ 12 – Verantwortlichkeit

(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar. (2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Kurz erklärt

  • Personen unter 14 Jahren können für ihre Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden.
  • Jugendliche können nur unter bestimmten Bedingungen vorwerfbar sein.
  • Personen mit schweren psychischen Störungen sind nicht vorwerfbar, wenn sie die Unrechtmäßigkeit ihrer Handlung nicht erkennen können.
  • Dazu zählen auch tiefgreifende Bewusstseinsstörungen und Intelligenzminderung.
  • Die Unfähigkeit, nach Einsicht zu handeln, führt ebenfalls zur Nichtvorwerfbarkeit.